Satzung des Fördervereins Kindertageseinrichtung Oberer Kreuzweg 2

vom 24.03.1999
geändert am: 06.04.2017

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertageseinrichtung Krümelkiste am Oberen Kreuzweg 2“
    Nach Eintrag in das Vereinsregister lautet der Name „Förderverein der Kindertageseinrichtung Krümelkiste am Oberen Kreuzweg 2 e.V.“
    Es ist dem Verein gestattet, die Kurzbezeichnung „Förderverein Krümelkiste“ zu führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindertageseinrichtung und deren Kinder.
  3. Das Satzungswerk wird insbesondere verwirklicht durch materielle, ideelle und persönliche Unterstützung sowie Förderung in der Erziehung der zu betreuenden Kinder in Zusammenarbeit von Mitarbeitern, Eltern und dem Träger.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Dresden als Träger der Kindertageseinrichtung, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. In erster Linie für die Kinder der Kindertageseinrichtung Oberer Kreuzweg 2 oder den Ausbau der Einrichtung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigung von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
    Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag

  1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
    Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden oder als Sachleistungen entgegennehmen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechtes durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
    4. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    7. Wahl der Kassenprüfer
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Die Mitgliederversammlung kann für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Beitragssätze festlegen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werde, wobei hier die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von anderen Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird durch jedes Vorstandmitglied einzeln vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellen der Jahresberichte, Aufstellen eines Haushaltplanes;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen und abberufen. Die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters wird mit Wirkung gegen Dritte insoweit bestärkt, dass alle den Verein verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der Unterschrift des Vorstandes gemäß § BGB bedürfen.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen den sogleich dem Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.#
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 16 Der Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Landeshauptstadt Dresden als Träger der Kindertageseinrichtung, der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. In erster Linie für die Kinder der Kindertageseinrichtung Oberer Kreuzweg 2 oder den Ausbau der Kindertageseinrichtung.
  4. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24.03.1999 beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen. Er beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung.

Dresden, den 24.03.1999